Obliegenheitspflicht
Mit einer Rechtsschutzversicherung können sich Versicherungsnehmer vor allem finanziell für die gerichtliche Durchsetzung ihres Rechts wappnen. Nach Abschluss einer Rechtsschutzversicherung hat der Versicherte Anspruch auf bestimmte Leistungen. Er hat aber auch gewisse Pflichten, die sogenannten Obliegenheiten.
Mit dem Abschluss einer Rechtsschutzversicherung sichert sich ein Versicherungsnehmer nicht nur einen Versicherungsschutz in Rechtsfragen, er geht auch Nebenpflichten, sogenannte Obliegenheiten, ein. Darunter sind jene Pflichten zu verstehen, die der Versicherte, will er seinen Versicherungsschutz nicht verlieren, einhalten muss.
Welche Pflichten einem Versicherungsnehmer obliegen, ist zum einen in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) und zum anderen im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen:
- Obliegenheiten, die vor dem Rechtsschutzfall einzuhalten sind
- Obliegenheiten, die zu beachten sind, nachdem ein Rechtsschutzfalle eingetreten ist
Obliegenheiten vor Rechtsschutzfällen
Vor Rechtsschutzfällen werden Obliegenheiten für Versicherungsnehmer nur bei Verkehrs-Rechtsschutzversicherungen schlagend (nach § 21, Absatz 8, ARB 2010). Der Versicherte verliert demgemäß den Versicherungsschutz, wenn:
- ein Fahrer nicht die notwendige und gesetzlich vorgesehene Fahrerlaubnis besaß
- ein Fahrer nicht berechtigt war, das Fahrzeug zu führen bzw. zu lenken
- das in den Rechtschutzfall verwickelte Fahrzeug nicht zugelassen war
- das in Frage kommende Fahrzeug nicht mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungskennzeichen ausgestattet war
Obliegenheiten nach Rechtsschutzfällen
Obliegenheiten gemäß VVG:
Nach § 30 des VVG sind Versicherungsnehmer verpflichtet, einen Rechtsschutzfall unverzüglich bekanntzugeben bzw. zu melden. Seit den ARB 2010 ist diese Pflicht auch in die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen aufgenommen worden (§ 17. Abs. 1). Das VVG sieht bei der Missachtung dieser Pflicht zwar keine Strafen vor, in der Praxis ist es aber auf Grund der Neuregelungen in den ARB dringend anzuraten, der unmittelbaren Meldepflicht nachzukommen.
Obliegenheiten gemäß ARB
Nach den ARB kommen auf den Versicherungsnehmer folgende Obliegenheiten zu:
- er muss den Rechtsanwalt wahrheitsgemäß und vollständig informieren, ihm die Beweismittel angeben, die notwendigen Auskünfte erteilen und Unterlagen bereitstellen
- er muss dem Versicherer – wenn dieser es verlangt – Auskünfte zum Stand des Rechtsschutzfalles geben
- er muss vor der Anklageerhebung die Zustimmung des Versicherers einholen. Ausgenommen ist davon der Vergleich
- er muss die Rechtskraft anderer relevanter Gerichtsverfahren abwarten
- er muss unnötige Kosten vermeiden
Bei einer Verletzung der obengenannten Obliegenheiten kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung verlieren, insbesondere bei einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung. Dann darf das Versicherungsunternehmen die Leistung vermindern, und zwar in “einem der Schwere entsprechenden Ausmaß”.

